OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2013., Aktenzeichen: 7 U 11/12
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen - sich verkehrswidrig verhaltenden - Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden. Der Mitverschuldensanteil wurde im zu entscheidenden Fall mit 20 % bemessen.